herzhaus Reha-Tagesklinik
Satzung des Vereins
 
 
 
 
 

Krausenstr. 40/41, 10117 Berlin Kreuzberg / Mitte

Telefon 030 259496 0

Fax 030 259496 66

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Satzung  des herzhaus Reha-Sport e. V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der am 4.10.2001 gegründete Verein führt den Namen „ herzhaus, Rehasport e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e.V. sowie im Berliner Turnerbund und erkennt ihre Satzung und Ordnung an.
  2. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung und die Durchführung von Veranstaltungen des Gesundheitssports unter ärztlicher Betreuung verwirklicht. Diese dienen der Förderung, Erhaltung und Widerherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Personen mit Gesundheitsgefährdung oder vorhandenen Gesundheitsstörungen.
  2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

     

§ 3  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss c) Tod

  1. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende erfolgen. Er muss mit einer Frist von 2 Wochen dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

   

  1. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a)    wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten b)    wegen vereinsschädigenden oder grob unsportlichen Verhaltens. c)     wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von mehr als ½ Jahresbeitrages in Rückstand ist.

Den betroffenen Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu geben. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

6.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht der Zahlung bis dahin fälligen Beiträge zu stehen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Vereins.

   

§ 4 Rechte und Pflichten

 

1.    Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen der dafür vom Vorstand beschlossenen Regelungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der für die Veranstaltungen geltenden Regelungen zu verhalten. 3.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrages verpflichtet. 4.    Andere Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, kann der Vorstand zur Teilnahme an den Veranstaltungen zulassen.

   

§ 5 Organe  

1.    Die Organe des Vereins sind

            a) die Mitgliederversammlung

       b) der Vorstand

        Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.    

§ 6 Mitgliederversammlung  

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer c)     Entlastung und Wahl des Vorstandes d)    Wahl der Kassenprüfer e)    Festsetzung des Mitgliedbeitrages f)      Genehmigung des Wirtschaftplanes g)    Satzungsänderungen h)    Beschlussfassung über Anträge i)      Entscheidungen über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5.5 neu §3, Abs., 5. j)      Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x jährlich statt. Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen.

Mit der Einladung sind der Vorschlag für die Tagesordnung und Unterlagen für die vorgesehenen Beschlüsse zu übersenden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss und vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder seinem/ ihrem Vertreter/in geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder die ihren Beitrag für das vorangegangene Jahr entrichtet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern ein 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen wenn dies von wenigstens 5 % der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)    der Vorstand beschließt b)    20 von 100 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und dem Vorschlag einer Tagesordnung beantragen.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen, andere Anträge mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 bejaht wird, Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

   

  § 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

Er besteht aus

a)    dem/der Vorsitzenden/in b)    einem/er Stellvertreter/in c)     dem/der Schatzmeister/in d)    bis zu 3 weiteren Mitglieder/Beisitzern

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit dessen Vertreter.

Er beschließt verbindliche Regelungen für die Organisation und die Durchführung sportlicher Veranstaltungen.    

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen oder die Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vorstandes einem seiner Mitglieder zu übertragen. Hierfür kann er eine angemessene Vergütung festsetzen. Auch kann er einzelne Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen.

Über seine Tätigkeiten berichtet der Vorstand der Mitgliederversammlung.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die Mitglieder berechtigen den Vorstand, Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Amtsgerichts, des Finanzamtes oder anderer Behörden notwendig werden, vorzunehmen.

 

  § 8 Kassenprüfer

 

  1.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung einschließlich der Bücher und Belege mind. 1 x im Geschäftsjahr zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

   

§ 9 Auflösung

  Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Das nach der Abwicklung des Vereins verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen, die sich den Aufgaben des Behindertensports widmet.    

§ 10 Inkrafttreten

  Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Amtsregister in Kraft.  

                                                             

1.Vorsitzender, Unterschrift Rouwen        2.Vorsitzender Unterschrift Lorenz