Satzung des
herzhaus Reha-Sport e. V.
§1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 4.10.2001 gegründete
Verein führt den Namen herzhaus, Rehasport e.V.. Er hat seinen Sitz in
Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im
Landessportbund Berlin e.V. sowie im Berliner Turnerbund und erkennt ihre Satzung und
Ordnung an.
- Das Geschäftjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2
Zweck,
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der Vereinszweck wird
insbesondere durch die Förderung und die Durchführung von Veranstaltungen des
Gesundheitssports unter ärztlicher Betreuung verwirklicht. Diese dienen der Förderung,
Erhaltung und Widerherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Personen mit
Gesundheitsgefährdung oder vorhandenen Gesundheitsstörungen.
- Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt
werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§
3
Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede
natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist
schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
- Der Austritt kann jeweils
zum Monatsende erfolgen. Er muss mit einer Frist von 2 Wochen dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann vom
Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
b) wegen
vereinsschädigenden oder grob unsportlichen Verhaltens.
c) wenn es
trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von mehr als ½
Jahresbeitrages in Rückstand ist.
Den betroffenen Mitglied ist vor
dem Beschluss des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu dem beabsichtigten Ausschluss
zu geben. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
6. Nach Beendigung
der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht der Zahlung bis dahin fälligen Beiträge zu stehen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens des Vereins.
§
4
Rechte
und Pflichten
1. Die Mitglieder
sind berechtigt im Rahmen der dafür vom Vorstand beschlossenen Regelungen an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder
sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung sowie der für die Veranstaltungen geltenden Regelungen zu
verhalten.
3. Die Mitglieder
sind zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrages
verpflichtet.
4. Andere Personen,
die nicht Mitglieder des Vereins sind, kann der Vorstand zur Teilnahme an den
Veranstaltungen zulassen.
§
5
Organe
1. Die Organe des
Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§
6
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der
Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung
und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der
Kassenprüfer
e) Festsetzung des
Mitgliedbeitrages
f) Genehmigung
des Wirtschaftplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung
über Anträge
i) Entscheidungen
über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5.5 neu §3, Abs., 5.
j) Auflösung
des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung
findet mindestens 1x jährlich statt. Sie soll im 1. Quartal des Kalenderjahres
durchgeführt werden.
- Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder durch den
Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen.
Mit der Einladung sind der
Vorschlag für die Tagesordnung und Unterlagen für die vorgesehenen Beschlüsse zu
übersenden.
Anträge auf Satzungsänderungen
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Über die
Mitgliederversammlung ist einer Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten
muss und vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
- Die Mitgliederversammlung
wird von dem oder der Vorsitzenden oder seinem/ ihrem Vertreter/in geleitet. Sie ist
unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt
sind nur Mitglieder die ihren Beitrag für das vorangegangene Jahr entrichtet haben. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern ein 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen wenn dies von wenigstens 5 % der stimmberechtigten Anwesenden
beantragt wird.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist schriftlich, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand
beschließt
b) 20 von 100 der
Mitglieder unter Angabe der Gründe und dem Vorschlag einer Tagesordnung beantragen.
- Anträge auf
Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen, andere Anträge mindestens 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich, beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später
eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit mit 2/3 bejaht wird, Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.
§
7
Vorstand
- Der Vorstand wird für 3
Jahre gewählt.
Er besteht aus
a) dem/der
Vorsitzenden/in
b) einem/er
Stellvertreter/in
c) dem/der
Schatzmeister/in
d) bis zu 3 weiteren
Mitglieder/Beisitzern
- Der Vorstand führt die
Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfachere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit dessen Vertreter.
Er beschließt verbindliche
Regelungen für die Organisation und die Durchführung sportlicher Veranstaltungen.
- Der Vorstand ist berechtigt,
einen Geschäftsführer zu bestellen oder die Erledigung der laufenden Angelegenheiten des
Vorstandes einem seiner Mitglieder zu übertragen. Hierfür kann er eine angemessene
Vergütung festsetzen. Auch kann er einzelne Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen.
Über seine Tätigkeiten berichtet
der Vorstand der Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind jeweils einzeln zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Mitglieder berechtigen
den Vorstand, Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Amtsgerichts, des Finanzamtes
oder anderer Behörden notwendig werden, vorzunehmen.
§
8
Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die
Kassenführung einschließlich der Bücher und Belege mind. 1 x im Geschäftsjahr zu
prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes.
§
9
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
erschienen Stimmberechtigten.
Das nach der Abwicklung des
Vereins verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen, die sich
den Aufgaben des Behindertensports widmet.
§
10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Eintrag
ins Amtsregister in Kraft.
1.Vorsitzender, Unterschrift Rouwen 2.Vorsitzender Unterschrift Lorenz
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